Butterbezug für gemeinnützige Einrichtungen vereinfacht
Das Verfahren für den Bezug verbilligter Butter durch gemeinnützige Einrichtungen wird geändert. Künftig sind nicht mehr die Länder für die Erteilung der Berechtigungsscheine für die gemeinnützigen Einrichtungen und die ordnungsgemäße Verwendung der Butter zuständig.




